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Werde Wahlbeisitzer:in

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Das Auge und Ohr bei der Wahl

Lust am Ehrenamt unserer Demokratie?

Nach der Nationalratswahl suchen wir wieder engagierte Personen für die nächste Nationalratswahl, Bundespräsidentenwahl und Europawahl. Dank des guten Wahlergebnisses bei der diesjährigen Nationalratswahl können wir die Wahlbehörden im Bundesland Tirol, in allen neun sowie in 197 Gemeinden besetzen.

Gleich vor weg: die Tätigkeit ist unfassbar spannend! Du bist Augen- und Ohrenzeuge der Wahl und weißt aus erster Hand, wie sich das Ergebnis zur letzten Wahl verändert.

Melde dich bis 7. November 2024

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Während alle noch gespannt auf das Ergebnis warten, agierst du in der ersten Reihe!

Wahlbeisitzerinnen und Wahlbeisitzer sind sowohl in den Ablauf einer Wahl als auch in die Auszählung der Stimmen involviert, haben also eine wichtige Rolle im demokratischen Prozess. 

  • Sie werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen, nominiert.
  • Die Anzahl der Besitzenden hängt vom letzten Wahlergebnis ab.
  • Die Funktion ist ein Ehrenamt.
  • Wer Wahlbeisitzerin oder Wahlbeisitzer werden möchte, muss über 16 Jahre alt und selbst wahlberechtigt sein.

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FAQs zur Tätigkeit als Beisitzer:in

Nominiert werden die Beisitzer:innen und Ersatzbeisitzer:innen von den politischen Parten gemäß ihrer Stärke bei der vorangegangenen Wahl. Für NEOS bedeutet dies durch das erfreuliche Ergebnis der Nationalraswahl 2024 einen Zuwachs an zahlreichen Gemeinden.

Die Nominierung erfolgt bis 7. November 2024. 

  • Falls eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der nächsten Wahl verhindert ist, übernimmt die Ersatzbeisitzerin oder der Ersatzbeisitzer die Aufgabe.
  • Für ein vergebenes Mandat kann bei Bedarf eine Nachbesetzung erfolgen.

Die Meldung an die Wahlbehörde müssen immer durch die Partei erfolgen. Wende dich daher immer gerne an tirol@neos.eu

  • Die Termine sind so gelegt, dass du sowohl in einer Bezirks- als auch in der Landeswahlbehörde aktiv sein kannst.
  • Die Mitglieder einer Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein.
  • Terminlich nicht möglich ist es, dass du in mehreren Gemeinden tätig wirst.

Neben den Wahlbeisitzer:innen werden auch die Ersatzbeisitzer:innen nominiert. Sollte der/die Beisitzer:in bei einem Termin verhindert sein, kann problemlos getauscht werden.

Stehen NEOS in Gemeinden bzw. Bezirken keine Beisitzer/Ersatzbeisitzer zu, können bis zu 2 Wahlhelfer:innen als Vertrauenspersonen nominiert werden. Vertrauenspersonen dürfen nicht bei der Auszählungung anwesend  sein. 

In einer Gemeinde

Die Identitätsfeststellung der Wähler und Sorge dafür tragen, dass jeder einzeln das Wahllokal betritt, gehört zu deinen Hauptaufgaben. Nachdem das Wahllokal geschlossen ist, geht es mit dem Auszählen der Stimmen los. Am spannendsten ist an diesem Tag zweifelsfrei das das Feststellen der Ergebnisse und die Veränderungen zur Vorwahl.

In einer Bezirkswahlbehörde

Nachdem die Gemeinden ausgezählt haben, sind die Bezirkswahlbehörden am Zug.  Nun gilt es die Briefwahlstimmen auzuzählen. 

Keine Sorge, die Aufgabe ist nicht kompliziert! 

Vor jeder Wahl findet eine NEOS Kickoff Veranstaltung statt. Hier lernst du das NEOS Wahlteam kennen und erfährst alles Wissenswerte zu geplanten Schulungen, Aktionen und Events.

Am Wahltag, bevor deine Tätigkeit startet, efolgt von den Mitarbeiter:innen der Wahlbehörde eine kurze Einführung. Zudem sind bei Fragen sind vor Ort immer fachkundige Personen zur Stelle.

Nach der erfolgreichen Nationalratswahl kann NEOS Tirol gemäß der Nationalrats-Wahlordnung 1992 Wahlbeisitzer:innen für die nächste Nationalratswahl, Bundespräsidentenwahl und Europawahl nominieren. 

Über die Höhe der Entschädigung entscheidet jede Gemeinde selbst. Das reicht von einem Abendessen nach der Wahl bis zu 100 Euro Aufwandsentschädigung.

Mitglieder von Bezirkswahlbehörden haben aktuell Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Euro. Dies gilt, wenn sie ihre Tätigkeit am Wahltag vollständig ausüben und über zwei Stunden im Einsatz waren.

Die jeweils zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Auszahlung spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag zu veranlassen.